Liebe Thüringer Luftsportler,
der Luftsportverband Thüringen e.V. vertritt die Auffassung, dass die Ausübung von Sport in den Vereinen einen wesentlichen Beitrag für das Funktionieren unserer Gesellschaft leistet. Die Sportvereine sind es in erster Linie, die junge Menschen zu Leistungsbereitschaft, Verantwortung und Engagement erziehen. Hier wird das Gefühl für das Miteinander gestärkt und Solidarität entwickelt.
Es ist also wichtig, dass gerade im Sport Einschränkungen mit Vernunft und Augenmaß getroffen werden.
Dies ist nun im Zusammenhang der sich rasch ausbreitenden Pandemie mit der ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO versucht worden.
Wir wissen, dass in allen Thüringer Luftsportvereinen Hygienekonzepte existieren und diese auch konsequent umgesetzt werden. Eine Gefahr für eine schnelle Ausbreitung der Pandemie geht aus unserer Sicht nicht von unseren Sportvereinen aus.
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Aber es sind auch für den Luftsport in Thüringen ab dem 02.11. bis (zunächst) zum 30.11.2020 die Regelungen der ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO einzuhalten:
Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO-), 31. Oktober 2020 –
§6 Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen und -angebote, Sport
(3) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.
Ausgenommen sind
1. der Individualsport ohne Körperkontakt, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts
und
2. der Sport- und Schwimmunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen.
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Was bedeutet dies konkret für den Luftsport?
- Da die Aufzählung der genannten Sportarten in Satz 1 nicht vollständig ist – dies wird durch das Wort „insbesondere“ verdeutlicht – müssen wir davon ausgehen, dass die Ausnahmen auch für andere Sportarten gelten, die als Individualsport betrieben werden können. Dazu ist im Luftsport der Motorflug und der UL-Flug als Soloflug zu zählen, ebenso der Modellsport als Einzelsport.
- Die Ausnahmeregelung erlaubt weiterhin auch die Ausübung von Luftsport zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts. Damit ist Motorflug, UL und Segelflug auch zweisitzig möglich. (Beide Beteiligten müssen dann auch allein alle Vor- und Nachbereitungen wie z.B. das Aus- und Einhallen bewerkstelligen.)
- Nach dieser Regelung sind auch Ausbildungen möglich, sofern diese nur im Zusammenwirken eines Lehrers mit einem Schüler erfolgen.
- Luftsportarten, die zur Ausübung mehr als zwei Personen erfordern, können nur dann betrieben werden, wenn dabei alle Beteiligten aus einem Haushalt kommen.
Es nützt nichts, wir müssen uns im Interesse aller daran halten! Bleiben Sie alle gesund!
Mit besten luftsportlichen Grüßen
Bernd Pulzer
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