Liebe Thüringer Luftsportler,
die Verunsicherung bezüglich der Corona-bedingten Einschränkungen scheint momentan weit verbreitet zu sein. Wir bekommen fast täglich Anfragen, was nun aktuell erlaubt ist und was nicht. Wir haben dazu die Verordnung der Landesregierung auf die für den Luftsport relevanten Punkte gekürzt:
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Aktuelle Einschränkungen im Thüringer Luftsport
Die aktuellen Regelungen der Thüringer Landesregierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffen auch den Luftsport in Thüringen.
Als Rechtsgrundlage dient die Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Gültig ab dem 15.12.2020. Zuletzt geändert am 02.02. 2021 (https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage). Die nachfolgend angegebenen Paragraphen dieser Verordnung haben direkte Auswirkung auf die Ausübung des Luftsports in Thüringen:
§ 3 Kontaktbeschränkungen
(1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet
1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie
2. zusätzlich einer haushaltsfremden Person.
§ 3c Mobilitätsbeschränkungen
Jede Person ist angehalten, ……. Aktivitäten, die der Erholung oder individuellen sportlichen Betätigung dienen, innerhalb einer Entfernung von nicht mehr als 15 km vom Wohnort zu erledigen.
§ 5 Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch
1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs- und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht,
2. an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,
…..
4. in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern
a) der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann und in geschlossenen Räumen eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten wird oder
b) die Art der Tätigkeit die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt
§ 6 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Einrichtungen und Angebote
(1) Veranstaltungen und Zusammenkünfte insbesondere nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt. § 3 bleibt unberührt.
(2) Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:
1. ….. Angebote von Freizeitaktivitäten …..
…..
9. …… Flugschulen und ähnliche Einrichtungen,
10. Sportangebote,
…….
19. sonstige Angebote, Einrichtungen … die der Freizeitgestaltung …. dienen.
Wir verweisen auf die dringliche Einhaltung dieser Regelungen und auf mögliche Sonderregelungen der jeweils zuständigen Landrats- und Gesundheitsämter.
Mit besten luftsportlichen Grüßen
Bernd Pulzer
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