Liebe Luftsportlerinnen und Luftsportler,
wir hoffen ihr und eure Familien seid bisher gut durch diese schwierige Zeit gekommen.
Da die meisten Vereine derzeit keinen oder kaum Flugbetrieb durchführen, entstehen Fragen hinsichtlich der Gültigkeit und Verlängerung eurer Fluglizenzen.
Wir haben zwei Informationsquellen für euch:
1. die Allgemeinverfügung des Freistaates Thüringen für Lizenzen oder Berechtigungen, die der Zuständigkeit des Thüringer Landesverwaltungsamtes unterliegen
2. Informationen des Luftsportgerätebüros für die Ultraleichtflieger
Zu 1. Infos zu Lizenzen oder Berechtigungen, die der Zuständigkeit des Thüringer Landesverwaltungsamtes unterliegen
Allgemeinverfügung des Freistaats Thüringen zur Verlängerung der Gültigkeit von Rechten, Berechtigungen, Zertifikaten, Zeugnissen, Eintragungen und (Gültigkeits-) Zeiträumen in der Corona-Pandemie
Hier die wichtigsten Auszüge daraus:
Für Flugschüler
- Für Bewerber um Lizenzen und Berechtigungen (Flugschüler), die eine Ausbildung in der Zuständigkeit des Thüringer Landesverwaltungsamtes begonnen haben, werden (Gültigkeits-) Zeiträume verlängert, sofern diese nach dem 29. Februar 2020 auslaufen:
a. Der Gültigkeitszeitraum einer begonnenen Prüfung der theoretischen Kenntnisse sowie der eine bestandenen Prüfung der theoretischen Kenntnisse sowie Empfehlungen einer ATO/DTO wird bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. [FCL.025 3,(b) (2) bzw. SFCL.135 (c) 2. und (d) bzw. BFCL.135 (c) 2. und (d)]
b. Der Zeitraum einer begonnenen Ausbildung für eine Klassen- oder Musterberechtigung wird bis zum 31. Oktober 2020 verlängert, sofern bereits mit der praktischen Ausbildung begonnen wurde. [FCL.725 (c)]
c. Der Zeitraum einer begonnenen Ausbildung für eine Nachtflugberechtigung wird bis zum 31. Oktober 2020
Für Lizenzinhaber
2. Für Inhaber von Lizenzen, Berechtigungen, Zertifikaten oder Zeugnissen und Eintragungen, die der Zuständigkeit des Thüringer Landesverwaltungsamtes unterliegen und deren Gültigkeit zwischen dem 31. März 2020 und dem 31. Juli 2020 abläuft, gilt für den Fall, dass die Verlängerungsvoraussetzungen nicht zeitgerecht erfüllt werden können:
a. Die Gültigkeit von Klassen- und Musterberechtigungen werden über das jeweilige Ablaufdatum hinaus um 4 Monate verlängert. [FCL. 7 40]
b. Die Gültigkeit von Lehrberechtigungen und Prüferberechtigungen werden über das jeweilige Ablaufdatum hinaus bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. [FCL.940 und FCL.1025]
Prüfer*innen, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, informieren das Thüringer Landesverwaltungsamt per E-mail, damit das Ablaufdatum in der Prüferdatenbank verlängert werden kann.
c. Die Gültigkeit von Spracheinträgen wird über das jeweilige Ablaufdatum hinaus bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. [FCL.055 (c)]
Beschränkung auf das Fliegen ohne Fluggäste
Zur Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus wurde die Ausüburrq von Rechten auf Basis dieser Allgemeinverfügung auf das Fliegen ohne Fluggäste bzw. Fahrgäste beschränkt.
Zudem werden nur Rechte verlängert, die bis zu den oben gena·nnten Zeiträumen noch gültig waren bzw. deren Ausübunqsvoraussetzunqen erfüllt waren.
Zu 2. Informationen des Luftsportgerätebüros für die Ultraleichtflieger
Information von Frank Einführer Leiter Luftsportgeräte-Büro:
Zur Fristverlängerung ablaufender Lehrberechtigungen folgender wichtiger Hinweis:
Die pauschale Verlängerung bis Ende des Jahres ist für die Fluglehrer gedacht, die z.B. von Einstellungen des Flugbetriebes, Absagen von Fluglehrerfortbildungen oder Befähigungsüberprüfungen betroffen sind und die Verlängerungskriterien nicht erfüllen können. Berechtigungen, die vor dem 15.03.2020 zur Verlängerung anstanden und nicht verlängert wurden sind von dieser Regelung ausgenommen.
Alle betroffenen Lizenzen müssen zur pauschalen Verlängerung nicht eingeschickt werden. Auch kein Antrag!
Fluglehrer, deren Lehrberechtigung abläuft und die Verlängerungskriterien erfüllen, sollten unbedingt rechtzeitig vor Ablauf der eingetragenen Gültigkeit die Verlängerung beantragen. Die Bearbeitungszeit beträgt derzeit 1 – 2 Tage.
Es macht keinen Sinn bis Ende des Jahres zu warten, da generell vom bisherigen Ablaufdatum um 3 Jahre verlängert wird.
Diejenigen, die den Ablauf der Regelung am 31.12.2020 abwarten, müssen dann gegebenenfalls mit einer längeren Bearbeitungszeit rechnen. Es könnte zu einem Antragsstau kommen.
Nun die getroffenen Maßnahmen:
Deutscher Aero Club e.V. – Lizenzen, Berechtigungen und Prüfungen für Ultraleichtflug
Abgestimmte Verfahren der beauftragten Verbände angesichts der Corona-Pandemie
Luftsportgeräte-Büro im DAeC, den 24.03.2020
- Lehrberechtigungen, die ablaufen, weil keine Fortbildung vorgelegt oder keine Befähigungsüberprüfung durchgeführt werden kann, werden pauschal bis zum 31.12.2020 verlängert.
- Assistentenberechtigungen, die ablaufen, weil keine Ausbildung durchgeführt werden kann, werden pauschal bis zum 31.12.2020 verlängert.
- Theoretische Prüfungen: Alle theoretischen Prüfungen zum Erwerb der Lizenz die nach 36 Monaten abgelaufen, werden pauschal bis zum 31.12.2020 verlängert
- Vorgenannte 3 Punkte gelten bei Ablauf ab dem 15.03.2020.
- Medical: Gemäß Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes über die Verlängerung der Gültigkeit von Berechtigungen, Zertifikaten und Eintragungen gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 angesichts der Corona-Pandemie:
- Für Tauglichkeitszeugnisse, die der Aufsicht des Luftfahrt-Bundesamtes unterliegen, gilt: Die Gültigkeit von Tauglichkeitszeugnissen Klasse 1, Klasse 2 und LAPL nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, deren Gültigkeitsdauer zwischen dem 31.03.2020 und dem 31.07.2020 endet, wird über das jeweilige Ablaufdatum hinaus um 4 Monate verlängert, sofern keine Einschränkungen (mit Ausnahme der Auflagen VML, VNL und VDL) bestehen.
- Gültigkeit der Lizenzen: Weiterhin gemäß § 45 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV). Befähigungsüberprüfungen werden bis auf weiteres nicht durchgeführt.
(Fehlende Flugstunden können unter Anleitung und Aufsicht einen UL-Fluglehrers mit gültiger Lehrberechtigung der betreffenden UL-Art nachgeholt werden).
- Passagierberechtigungen: bleibt gemäß LuftPersV § 45a
- Schleppberechtigungen: bleibt gemäß LuftPersV § 84 (5)
- Jahresnachprüfungen an UL: Können nach Ablauf bis auf weiteres ausgesetzt werden. Es darf jedoch erst wieder betrieben werden, wenn der Prüfer Klasse 5 das UL zur Nachprüfung abnimmt. Es ist keine Fristverlängerung möglich.
(Die Prüfer haben eine entsprechende Information per Rundmail erhalten und können Auskunft geben)