Beschlossen bei der Gründung des Luftsportverbandes Thüringen e.V. am 03. Dezember 1991
Geändert auf der Mitglieder-Hauptversammlung am 26. Februar 1994
Geändert auf der Mitglieder-Hauptversammlung am 27. Februar 1999
Geändert auf der Mitglieder-Hauptversammlung am 23. Januar 2010
Geändert auf der Mitglieder-Hauptversammlung am 06. Nov. 2010
Geändert auf der Mitglieder-Hauptversammlung am 16. Nov. 2013
Geändert auf der Mitglieder-Hauptversammlung am 08.Dez. 2021
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Mitgliedschaft
III. Organe
IV. Haushalt und Finanzen
V. Schlussbestimmungen
I. Allgemeine Bestimmungen
§1 Name, Rechtsform und Sitz
(1) Verein (Verband) führt den Namen „Luftsportverband Thüringen e.V.“ Mit der Abkürzung: LSV Th
(2) Der LSV Th ist die freiwillige Vereinigung der luftsporttreibenden Vereine bzw. Clubs – im Folgenden „Vereine“ genannt – des Freistaates Thüringen.
(3) Der LSV Th wurde am 24.Mai 2023 unter der Nr. VR 210969 (Fall1) in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stadtroda eingetragen.
(4) Der LSV Th. ist Mitglied im Landessportbund Thüringen e.V.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Grundsätze
(1) Der LSV Th. dient der F.rderung des Luftsportes. Seine Aufgabe ist es,
– alle Luftsporttreibenden und die für sie tätigen Clubs und Vereine des Freistaates Thüringen zusammenzuschließen
– die Teilnahme seiner Mitglieder an luftsportlichen Wettbewerben zu f.rdern
– die Interessen seiner Mitglieder auf Landes- und Bundesebene zu vertreten
– die Jugend durch Fürsorge und Ausbildung in Handfertigkeiten und Ausübung des Luftsportes zu fördern
– die Interessen seiner Mitglieder im Landessportbund Thüringen e.V. zu vertreten und
– den Interessenausgleich zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen und zu wahren.
(2) Der LSV Thüringen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der LSV Th. beachtet und vertritt bei der Ausübung seiner Sportarten die Pflege und den Schutz der Natur und Umwelt und wird alle gegebenen M.glichkeiten
nutzen, bei der Ausübung des Sports zum Natur- und Umweltschutz aktiv beizutragen.
(3) Der LSV Th. übt seine Tätigkeit unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer, militärischer, paramilitärischer, konfessioneller oder gewerblicher Betätigung aus. Grundlage der Arbeit des LSV Th. ist das Bekenntnis aller Mitglieder des LSV Th zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der LSV Th vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger. Der LSV Th. tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der LSV Th. bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
(4) Der LSV Th. ist selbstlos t.tig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des LSV Th. dürfen nicht für Zuwendungen an Mitglieder verwendet werden und sind nur für Zwecke dieser Satzung einzusetzen. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des LSV Th. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes können Präsidiumsmitglieder für außergewöhnliche Leistungen mit einer Ehrenamtspauschale in der gesetzlich möglichen Höhe bedacht werden.
(6) Alle dem LSV Th. nach Deckung der laufenden Ausgaben noch verbleibenden Überschüsse dürfen nur zum Bau oder Kauf von Luftfahrzeugen/Luftsportgeräten oder sonst notwendigen Einrichtungen des Luftsports und darüber hinaus zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet werden.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
(1) Der LSV Th. besteht aus
1. ordentlichen Mitgliedern
2. außerordentlichen Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
4. fördernden Mitgliedern
(2) Ordentliches Mitglied kann auf Antrag jeder Luftsportverein aus dem Freistaat Thüringen oder aus angrenzenden Gebieten benachbarter Bundesländer werden,
der die Satzung als für verbindlich anerkennt. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet das Präsidium. Die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Ordnungen. Die Rechte ruhen, wenn das ordentliche Mitglied seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem LSV Th. nicht erfüllt.
Die ordentlichen Mitglieder
– geben sich als Luftsportvereine Satzungen, die der des LSV Th. nicht widersprechen,
– führen Ihre Angelegenheiten, ihre Wirtschaftsführung und insbesondere ihre sportlichen Aktivitäten in eigener Verantwortung,
– werden den LSV Th. über Angelegenheiten, die über den eigenen Kompetenzbereich hinaus Bedeutung haben können oder die eine Absprache mit Einrichtungen der Landesregierung Thüringen bedürfen, rechtzeitig unterrichten,
– führen über ihre Mitgliederbewegung ordentlich Buch – zugleich als Grundlage für das Stimmrecht im LSV Th. und die Beitragspflicht – und machen darüber dem Vorstand des LSV Th. auf Verlangen Mitteilung,
– Leisten zeitgerecht die von der Mitglieder-Hauptversammlung des LSV Th. beschlossenen Beiträge.
(3) Außerordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen sein, die sich um den Luftsport verdient gemacht haben oder den Luftsport auf Dauer und unmittelbar unterstützen. Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheidet das Präsidium.
(4) Personen, die sich um den Luftsport besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind berechtigt, alle Leistungen des LSV Thüringen in Anspruch zu nehmen. Über die Ernennung entscheidet die Mitglieder-Hauptversammlung des LSV Thüringen auf Vorschlag des Präsidiums.
(5) Fördernde Mitglieder können juristische und natürliche Personen sein, welche die Luftfahrt zu fördern wünschen. .ber ihre Aufnahme entscheidet das Präsidium des LSV nach Vereinbarung der Rechte und Pflichten mit dem aufzunehmenden Mitglied.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im LSV Th. endet durch
– Aufgabe oder Verlust der Eigenschaft, die zur Aufnahme in den LSV erforderlich oder bestimmend waren oder
– Austritt oder
– Ausschluss oder
– Tod
(2) Der Austritt aus dem LSV ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist in schriftlicher Form bis zum 30.September des laufenden Geschäftsjahres zu klären. Ein Austritt ist erst rechtswirksam, wenn das betreffende Mitglied zum Austrittspunkt das in seinen Besitz befindliche Eigentum, Unterlagen oder sonstige Sachen und Gegenstände, an denen der LSV Rechte innehat, zurückgegeben hat und – soweit es als Einzelmitglied eine Funktion im Präsidium ausgeübt hatte – von den mit dieser Funktion verbundenen Pflichten durch das Präsidium entlastet wurde.
(3) Der Ausschluss ist zulässig
– bei Handlungen, die sich gegen den LSV Th. seinen Zweck, seine Ziele und Aufgaben sowie sein Ansehen richten und die Belange des Luftsports schädigen, die Belange des Luftsports schädigen, insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremistischer Kennzeichen und Symbole,
– bei groben Verstößen gegen die Satzung des LSV oder/und die Satzung des Luftsportbundes Thüringen e.V.,
– bei Nichtbeachtung von Beschlüssen der Organe des LSV Th. trotz schriftlicher Abmahnung,
– bei Beitragsrückst.nden über ein Jahr hinaus.
Der dazu notwendige Beschluss verlangt mindestens eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder-Hauptversammlung.
(4) Das ausscheidende Mitglied verliert jeglichen Anspruch an dem Verm.gen des LSV. Indessen bleiben Verpflichtungen gegenüber dem LSV, soweit sie aus der Mitgliedschaft hergeleitet werden können, bestehen.
III. Organe
§ 6 Organe des Luftsportverbandes Thüringen e.V.
(1) Organe des LSV sind:
a) die Mitglieder – Hauptversammlung
b) das Präsidium,
c) der gesch.ftsführende Vorstand,
d) die Sportfachgruppen,
§ 7 Die Mitglieder-Hauptversammlung
(1) Die Mitglieder-Hauptversammlung als unmittelbare Vertretung der Vereine ist das oberste Organ des LSV. Die Mitglieder-Hauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird als Präsenzversammlung, als Videokonferenz oder auch als Mischform, kombiniert aus Präsenzveranstaltung und Videokonferenz, durchgeführt.
(2) Ihr bleiben vorbehalten:
– die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Schatzmeisters,
– die Wahl der Revisionskommission,
– Satzungs.nderungen,
– Die Bestätigung des Geschäftsberichtes und bei Neuwahlen die Entlastung des Präsidiums,
– Die Bestätigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr einschließlich der Bestätigung der Gebührenordnung.
(3) Die Mitglieder-Hauptversammlung wird durch den Präsidenten oder einen Vertreter schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen einberufen.
(4) Eine außerordentliche Mitglieder–Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn
(a) das Pr.sidium es für erforderlich hält,
(b) mindestens ein Drittel der Mitglieder im Verbandsinteresse die namentlich und unter Angabe einer Tagesordnung fordern
(c) eine Nachwahl/Neuwahl im Falle des Ausscheidens des Präsidenten oder /und des Vizepräsidenten innerhalb der laufenden Wahlperiode erforderlich ist.
(5) Die Mitglieder-Hauptversammlung ist bei satzungsgerechter Einladung mit den erschienenen bzw. per Videokonferenz teilnehmenden vertretungsberechtigten Stimmen beschlussfähig.
(6) Über Beschlussvorschläge wird offen abgestimmt. Präsidiumswahlen werden offen oder in geheimer Abstimmung durchgeführt. Geheime Abstimmung zu Beschlussvorlagen oder anderen Anl.ssen sind durchzuführen, wenn dies die Versammlung mehrheitlich verlangt. Bei Videokonferenzen ist das Abstimmungsvotum des Mitgliedes nachträglich unterschriftlich zu bestätigen.
(7) Änderungen der Satzung des LSV können nur mit mindestens 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
(8) Die Modalitäten zum Wahlverfahren regelt die Wahlordnung des LSV Th.
(9) Jedes ordentliche Mitglied hat für je angefangene 20 seiner betragspflichtig gemeldeten Vereinsmitglieder eine Stimme in der Mitglieder–Hauptversammlung. Für jede Stimme kann ein Delegierter teilnehmen.
(10) Das Stimmrecht kann in schriftlicher Form auf einen anderen Teilnehmer oder ein Präsidiumsmitglied übertragen werden. Es können jedoch maximal 5 Stimmen übertragen werden.
(11) Über jede Mitglieder–Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens die Anträge und die hierzu gefassten Beschlüsse sowie die ausdrücklich hierzu erhobenen Bedenken enthalten muss. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer bestätigen mit Ihrer Unterschrift das Protokoll.
§ 8 Das Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus:
– dem Präsidenten,
– dem Vizepräsidenten,
– dem Schatzmeister,
– den Vorsitzenden der Sportfachgruppen,
– der Vorsitzenden der Luftsportfrauen,
– dem Landesjugendleiter
– dem Referenten Öffentlichkeitsarbeit
Das Präsidium wird von der Mitglieder-Hauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wählbar in ein Amt sind nur Mitglieder, die sich zu den Grundsätzen (§ 3 Grundsätze) des LSV Th. bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des LSV Th. eintreten.
(2) Erfolgt eine Wahl außerhalb einer ordentlichen Mitglieder-Hauptversammlung, so endet die ordentliche Amtzeichnung damit vor Ablauf der vierjährigen Wahlperiode. Die Vorsitzenden der Sportfachgruppen, die Vorsitzende der Luftsportfrauen und der Landesjugendleiter werden in den jeweiligen durch sie zu vertretenden Gremien für 4 Jahre gewählt.
(3) das Präsidium führt die Geschäfte des LSV Th. nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder – Hauptversammlung. Das Präsidium ist beschlussfähig bei körperlicher Anwesenheit oder Anwesenheit in Videokonferenzen von mindestens 50% seiner Mitglieder und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(4) Das Präsidium hat die Aufgaben:
– luftsportliche Angelegenheiten im Land Thüringen zu koordinieren,
– die Zusammenarbeit mit anderen Landesverb.nden zu organisieren,
– Ordnungen zu erarbeiten, die das organisatorische und praktische Verbandsleben betreffen und die geeignet sind, der Verwirklichung der Verbandsziele zu dienen,
– den Geschäftsführer einzusetzen.
(5) Der Präsident ernennt die Referenten mit speziellen fachlichen Aufgaben und bestimmt die Amtsdauer und das Tätigkeitsfeld der Referenten.
(6) Der Geschäftsführer und die Referenten für spezielle fachliche Aufgaben nehmen mit beratender Stimme an den Präsidiumstagungen teil.
(7) Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister bilden den Vorstand des LSV gemäß § 26 BGB. Jeder von Ihnen ist zu gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung allein befugt. Im Innenverhältnis darf der Vizepräsident von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderungen des Präsidenten Gebrauch machen, der Schatzmeister nur bei Verhinderungen des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
(8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende geschäftsführende Vorstand aus den Reihen der Mitglieder für die verbleibende Amtszeit ein Vorstandsmitglied kooptieren.
§ 9 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand leitet den LSV Th. und verwaltet das Vermögen nach den Beschlüssen des Präsidiums bzw. Mitglieder – Hauptversammlung im laufenden Geschäftsjahr.
(3) Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
(4) Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes können als Präsenzveranstaltung, als Videokonferenz oder als Mischform, kombiniert aus Präsenzveranstaltung und Videokonferenz durchgeführt werden.
(5) Vorstandsbeschlüsse können im Umlaufverfahren getroffen werden. Sie sind innerhalb von 14 Tagen noch Vorlage schriftlich oder per E-Mail zu beantworten
§ 10 Die Revisionskommission
(1) Die Revisionskommission übt die Kontrolle über die Wirtschaftsführung des LSV Th. aus. Sie kontrolliert außerdem die Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder–Hauptversammlung.
(2) Die Revisionskommission besteht aus zwei Personen, die nicht Mitglied des Präsidiums oder Referent sein dürfen. Sie wird zu jeder Mitglieder – Hauptversammlung neu für das folgende Geschäftsjahr gewählt. Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht mehr als zweimal unmittelbar hintereinander für die Wahl in die Revisionskommission kandidieren.
(3) In der Ausübung ihrer Tätigkeit hat de Revisionskommission das Recht, in alle Dokumente, Akten und sonstige Schriftstücke des LSV Einsicht zu nehmen, Auskünfte vom Präsidium sowie von allen Mitgliedern des LSV zu verlangen. Im Bedarfsfall an Beratungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Revisionskommission legt nach Ablauf jedes Geschäftsjahres vor der Mitglieder–Hauptversammlung Rechenschaft über ihre Kontrolltätigkeit ab. Sie prüft den Jahresabschlussbericht und schlägt der Versammlung die Entlastung der Präsidiums bzw. einzelner Mitglieder vor
§ 11 Die Sportfachgruppen
(1) Die im LSV zusammengeschlossenen Sportarten bilden Sportfachgruppen.
(2) Die Sportfachgruppen behandeln und vertreten ihre fachlichen und finanziellen Belange in eigener Verantwortlichkeit.
(3) In den einzelnen Sportfachgruppen müssen alle Vereine des LSV, in denen die vertretene Sportart als Hauptsportart ausgeübt wird, präsent sein.
(4) Delegierte der Vereine wählen die jeweiligen Vorsitzenden der Sportfachgruppen in eigener Verantwortung. Die Vorsitzenden der Sportfachgruppen werden durch ihre Wahl stimmberechtigte Mitglieder des Präsidiums des LSV Th. Die Wahlen müssen bis zur Mitglieder– Hauptversammlung erfolgt sein. Für die Anzahl der Delegierten zur Wahl des Vorsitzenden gilt grundsätzlich § 8 (9) dieser Satzung.
(5) Die Sportfachgruppen können fachliche (sportliche – technische) Bestimmung, die innerhalb des LSV verbindlich sind, selbständig erlassen; diese dürfen den Grundsatzvorschriften sowie den Satzungen des LSV Th. und der Luftsportvereine nicht widersprechen.
(6) Die Sportfachgruppen führen einen eigenen Finanzhaushalt. Die Mittel kommen aus den Mitgliedsbeiträgen des Luftsportverbandes (sportartbezogen) und aus den Zuwendungen, die der Verband von anderen Gremien erhält. Die Haushaltsführung der Sportfachgruppen erfolgt in eigener Verantwortung. Die Kontrolle erfolgt durch den Schatzmeister und am Ende eines jeden Geschäftsjahres durch die Revisionskommission.
§ 12 Die Luftsportjugend
(1) der LSV fühlt sich der Aufgabe verpflichtet, Lust und Liebe zum Sporttreiben bereits im frühen Jugendalter zu wecken. Er will mitwirken, faires Verhalten, Kameradschaft und Sportfreundschaft zu entwickeln.
(2) Der LSV fördert Schüler, Lehrlinge und Studenten zur Erreichung von Qualifikationen für die Teilnahme an Landes- und bundesweiten Juniorenmeisterschaften und Pokalwettkämpfen.
(3) Der Landesjugendtag des LSV Th. bestimmt in eigener Verantwortung den Landesjugendleiter. Der Landesjugendleiter wird durch seine Wahl stimmberechtigtes Mitglied des Präsidiums des LSV und nimmt somit die Interessenvertretung der Thüringer Luftsportjugend wahr.
(4) Die Luftsportjugend behandelt und vertritt ihre allgemeinen, sportlichen und finanziellen Belange in eigener Verantwortlichkeit.
§ 13 Die Luftsportfrauen
(1) Die Grundsätze des § 13 gelten für die Thüringer Luftsportfrauen sinngemäß.
(2) Die Versammlungen der Thüringer Luftsportfrauen wählt in eigener Verantwortung die Vorsitzende der Thüringer Luftsportfrauen, die dadurch stimmberechtigtes Mitglied des Präsidiums des LSV wird und hier Interessenvertretung der Luftsportfrauen wahrnimmt.
§ 14 Die Referenten
(1) Zur fachlich beratenden Unterstützung des Präsidiums des LSV können Referenten mit speziellen fachlichen Aufgaben für
– Technik,
– Flug- und Sprungsicherheit,
– Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
– Rechtsfragen,
– Umweltschutz,
sowie andere Spezialgebiete durch den Präsidenten berufen werden.
(2) Die Referenten geben dem Präsidium des LSV Th. Empfehlungen und Hinweise. Diese müssen in den Grundsätzen mit den Vorschriften der FAI übereinstimmen und dürfen den Gesetzen, den auf Gesetz beruhenden Vorschriften sowie der Satzung nicht widersprechen.
(3) Die Referenten arbeiten eng mit den Beauftragten ihrer Fachgebiete in den Vereinen zusammen.
(4) Die Referenten werden vom Präsidium zu Präsidiumstagungen eingeladen oder beauftragen ihre Einladung bei Vorliegen aktueller Anlässe.
IV. Haushalt und Finanzen
§ 15 Haushalt
(1) Für jedes Geschäftsjahr ist durch das Präsidium ein Haushaltsplan zu erstellen, welcher durch die Mitglieder – Hauptversammlung zu bestätigen ist.
(2) Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich für Zwecke des Luftsportes zu verwenden.
(3) Für das Geschäftsjahr ist eine Bilanz und eine Einnahme- und Ausgabeberechnung aufzustellen.
§ 16 Beiträge
(1) Der LSV Th. erhebt von den Vereinen Beiträge, Umlagen oder Sonderbeiträge.
(2) Der Beitrag wird entsprechend des Mitgliederbestandes der Vereine am Stichtag der Bestandserfassung erhoben.
(3) Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitglieder – Hauptversammlung bestimmt.
(5) Das Präsidium ist berechtigt, auf begründeten Antrag den Beitrag für höchstens 1 Jahr zu stunden.
(6) Vereine, deren Mitgliedschaft nach dem 30.Juni des jeweiligen Jahres beginnt, entrichten im Beitrittsjahr die Hälfe des Jahresbeitrages.
V. Schlussbestimmungen
§ 17 Haftungsbeschränkungen
Muss sich der LSV Th. das Verhalten eines Organmitgliedes oder eines sonstigen Bediensteten gemäß § 31 BGB bzw. § 831 BGB oder aus einem sonstigen Grund zurechnen lassen, so haftet er den dieser Satzung unterworfenen Personen gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Person, für die der LSV Th. einzustehen hat.
§ 18 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Stadtroda.
§ 19 Auflösung
(1) Der LSV ist aufgelöst, wenn zwei Mitglieder – Hauptversammlungen mit einer Mehrheit von . der vertretenen Stimme die Auflösung beschlossen haben. Zwischen beiden Hauptversammlungen muss mindestens ein Monat und dürfen höchstens drei Monate liegen.
(2) Bei Auflösung des LSV Th. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des LSV an den Landesportbund Thüringen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein so ist damit nicht die ganze Satzung unwirksam. Die unwirksame Bestimmung ist so zu ändern, als wenn man die Angelegenheit von vornherein bedacht hätte. Alle in der Satzung und Nebenordnung in männlicher Form ausgeführten Funktionsbezeichnungen gelten in gleicher Weise als weibliche Funktionsbezeichnung
§ 21 Sitz des LSV Th.
LSV Th. hat seinen Sitz auf dem Verkehrslandeplatz Jena – Schöngleina. Die Postadresse des LSV Th. lautet
Luftsportverband Thüringen e.V.
Flugplatz 1
07646 Schöngleina
§ 22 Datenschutzklausel
Gemäß Artikel 5 der Datenschutzverordnung – Grundordnung – verarbeitet der Verein die Daten seiner Mitglieder. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur, soweit das rechtlich zulässig und geboten ist. ä.heres regeln die datenschutzrechtlichen Regelungen des Landessportbundes. Für den Datenschutz Verantwortlichen müssen eine Selbstverpflichtung abgeben.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitglieder-Hauptversammlung des Vereins am 08.Dezember 2021 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Aktualisiert: 08.09.2023